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Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

Der Mitgliedsbeitrag ist kein Entgelt, das heißt der Beitrag wird nicht für die Erbringung einer Leistung, sondern für die Mitgliedschaft im Verein erhoben.  Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus der Vereinssatzung.  Mit dem Eintritt in den Verein und der Entrichtung des gültigen Mitgliedsbeitrages ist jedes Mitglied berechtigt, die Angebote des Vereins zu nutzen, sofern freie Platzkapazitäten in den Gruppen vorhanden sind. Ein Erstattungsanspruch für ausgefallene Sporteinheiten besteht nicht. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Gebühren und Umlagen. Beitragsänderungen werden jeweils zur nächsten Fälligkeitwirksam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag des Vereins besteht aus einem Grundbetrag.

  2. Der Grundbeitrag für Vollmitglieder beträgt monatlich:
    Mitglieder       ab 10 Jahre                                                                                                   20 €
    Kinder (bis 9 Jahre)
    Mitglieder, in den Sportgruppen Freizeitsport (1x/Woche aktiv, kein Trainer)          10 €
    Mitglieder, in den Sportgruppen Freizeitsport (2x/Woche aktiv, kein Trainer)          15€

  3. Die Beiträge werden für das erste Halbjahr bis spätestens zum 15.12 des Vorjahrs und für das zweite Halbjahr jeweils spätestens zum 15.06 fällig. Durch Zustimmung durch das Mitglied ist eine einmalige Abbuchung des Jahreseitrag zum 15.12. des Vorjahres möglich. Hierbei wird ein Rabatt von 2 Monatsbeiträge gewährt.  Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Eine Rechnungslegung erfolgt nicht. In dem SEPA-Lastschriftmandat hat ein Mitglied einer Freizeitsportgruppe sogleich anzugeben, wie oft es in der Woche trainiert. Weiterhin ist das Mitglied einer Freizeitsportgruppe verpflichtet, Änderungen seiner wöchentlichen Trainingseinheiten unverzüglich dem Verein schriftlich mitzuteilen.

  4. Weiterhin hat jedes Mitglied in dem SEPA-Lastschriftmandat anzugeben, ob der Mitgliedsbeitrag zu den benannten 2 Fälligkeitsterminen eingezogen werden soll oder durch einmalige Abbuchung des Jahresbeitrags zum 15.12 unter Berücksichtigung der benannten Rabattierung…“

  5. Die Beiträge zur Sportversicherung des Landessportbundes sind im Grundbeitrag enthalten.

  6. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem Fälligkeitstermin, wird der Beitrag für die verbleibenden Monate, sofort abgebucht. Für die Beitragshöhe sind die am Fälligkeitstag bestehenden persönlichen Verhältnisse (Status des Mitglieds) maßgebend. Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

  7. Bei Aufnahmen im Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig Die Aufnahmegebühr beträgt 20 Euro, darin enthalten sind Verwaltungsgebühren und ein Vereinsshirt.

  8. Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Eintritt in den Verein fällig.

  9. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  10. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand für das einzelne Mitglied Ausnahmen hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsmodalitäten beschließen. Anträge sind vor Fälligkeit des Beitrags schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand kann hierzu entsprechende Nachweise verlangen.

  11. Wenn der Lastschrifteinzug durch Selbstverschulden des Mitglieds nicht ausgeführt werden kann, trägt das Mitglied die daraus entstehenden Kosten (Bank- und Verwaltungsgebühren).

  12. Nach erfolgter erfolgloser Zahlungserinnerung erfolgen grundsätzlich maximal zwei Abmahnungen.  Bei Ablehnung der Forderung oder Nichtmelden des Mitgliedes bzw. dessen Bevollmächtigten ist der Vorstand berechtigt, die Forderung zu Lasten des/der Säumigen, beibringen zu lassen. Für die erste Mahnung werden 5,00 € und für die zweite Mahnung 10 € Mahngebühren erhoben.

    Vereinskonto 
    Bank : MBS Potsdam
    IBAN : DE97 1605 0000 3620 0006 88
    BIC:      WELADED1PMB

            Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom zum 26.11.2019 in Kraft.

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Der SFB 94 e.V. ist einer der größten Vereine in Brandenburg an der Havel, der im Kinder- und Jugendbereich qualitativ und quantitativ sehr breit aufgestellt ist. Ein Erfolg, den wir insbesondere unseren sehr engagierten und qualifizierten Trainern, Übungsleitern, Förderern und Unterstützern zu verdanken haben.
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